Schimmelschäden durch mangelndes Lüften

Schimmelschäden sind ein Mangel der Mietsache, das Lüften liegt aber in der Verantwortung des Mieters.

Wenn der Vermieter ein Gebäude renoviert, werden oft auch alte Holzfenster durch neue Fenster mit Isolierverglasung ersetzt, und Neubauten erhalten die dicht schließenden Isolierglasfenster schon beim Bau. Während dadurch die Heizkosten sinken, droht Ungemach von anderer Seite. Durch den deutlich reduzierten Luftaustausch kommt es oft zur Schimmelbildung, wenn nicht regelmäßig gelüftet wird.

Ist der Schimmelschaden erst da, weisen sich Mieter und Vermieter gegenseitig die Schuld zu. Hier hat das Landgericht Gießen für Klarheit gesorgt. Zwar ist nach der Auffassung des Gerichts der Schimmel ein Mangel an der Mietsache. Hat der Vermieter den Mieter aber beim Einbau der Fenster bzw. bei einem Neubau beim Beziehen der Wohnung darauf hingewiesen, dass durch die Isolierverglasung regelmäßiges Lüften notwendig ist, dann haftet er nicht (Aktenzeichen: 1 S 63/00). Der Vermieter sollte einen solchen Hinweis immer schriftlich erteilen, um im Schadensfall einen Beweis vorlegen zu können. Kann der Vermieter nicht beweisen, dass er den Mieter darauf hingewiesen hat, dass regelmäßiges Lüften erforderlich ist, dann kann der Mieter die Miete mindern und die Beseitigung der Schimmelbildung fordern.

 
 
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