Strafrecht

Akteneinsicht, Aussageverweigerungsrecht, Strafanzeige

Das Strafrecht wird hauptsächlich durch das (auch heute noch gültige!) Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15.05.1871 in der jeweils geltenden Fassung geregelt. In der heutigen Zeit sind eine Vielzahl einzelner Strafbereiche in Sondergesetzen geregelt, z. B. Straftaten nach dem Arzneimittelrecht, dem Betäubungsmittelrecht oder dem Straßenverkehrsrecht. Das Strafrecht ist im Hinblick auf den Beschuldigten durch grundlegende Verfassungsgrundsätze geregelt. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Ein Beschuldigter hat über seinen Rechtsanwalt grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakte der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Bevor er mit seinem Rechtsanwalt entscheidet, ob er überhaupt zur Sache aussagt, ist ihm die Akteneinsicht zu gewähren. Für den Betroffenen gilt im Strafrecht nach Kurt Tucholsky der Satz "Der Angeklagte darf lügen, bis sich die Balgen biegen". In Strafverfahren ist es die vordringlichste Aufgabe des Rechtsanwalts, den Beschuldigten eingehend und umfassend über seine verfahrensmäßigen Rechte als Beschuldigter zu belehren und ihn darauf hinzuweisen, dass er diese Rechte vollumfänglich geltend machen kann, ohne das ihm daraus seitens der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichtes Nachteile entstehen dürfen. Wenn eine Vernehmung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft ansteht, machen Sie zunächst auf alle Fälle von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch. Eine einmal getätigte Aussage vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft kann schwer wieder aus der Welt geschafft werden.

Auf der anderen Seite vertreten wir auch die Betroffenen einer Straftat. Wir beraten diese, helfen bei der Stellung von Strafanzeigen und begleiten Ermittlungsverfahren gegen die Täter.

Neben dem Beschuldigten und dem Betroffenen einer Straftat gibt es weiter die Fälle, in denen der Mandant eine Ladung als Zeuge erhält. Auch dem Zeugen stehen eine Vielzahl verfassungsrechtlich determinierter Verfahrensrechte zu. So ist niemand verpflichtet, Angehörige zu belasten.



 
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