Rechnungslegungspflicht des Betreuers

Ein Betreuer kann auch von einem geschäftsfähigen Betreuten nicht von der gesetzlichen Rechnungslegungspflicht befreit werden, falls er nicht anderweitig privilegiert ist.

Betreuer unterliegen kraft Gesetzes einer Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht hinsichtlich der Mittelverwendung des Betreuten. Hiervon kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München auch ein geschäftsfähiger Betreuter den Betreuer nicht befreien. Etwas anderes gilt nur, wenn der Betreuer privilegiert ist und entweder mit dem Betreuten verwandt, verheiratet ist oder als Vereins- oder Behördenbetreuer berufen ist. Unter den Verwandten gelten allerdings auch nur die Abkömmlinge des Betreuers sowie dessen Eltern und dessen Lebensgefährte als privilegiert.

 
 
Rechtsanwalt Dresden, Pflegschaft Radeberg, Nutzungsausfall Dresden, Rechtsanwalt Strafrecht Dresden, Scheidung Heidenau, Ehe Dresden, Abmahnung Wilsdruff, Rechtsanwaeltin Sozialrecht nahe Freiberg, Trennung Heidenau, Schuldner Dresden