Keine Haftungsbeschränkung bei geparkten Fahrzeugen

Mit sieben Jahren haften Kinder auch für Schäden, die sie an einem geparkten Fahrzeug verursachen.

Kinder müssen mit sieben Jahren grundsätzlich für alle Schäden einstehen, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Seit dem 1. August 2002 hat der Gesetzgeber aber eine Ausnahme vorgesehen: Bis zum zehnten Geburtstag ist die Haftung für einen fahrlässig zugefügten Schaden ausgeschlossen, der bei einem Unfall mit Fahrzeugen oder Bahnen entsteht.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt aber klar gestellt, dass diese Haftungsbeschränkung nicht für Schäden an parkenden Autos gilt. Die Bundesrichter bestätigten die Auffassung zweier Landgerichte, wonach die Haftungsbeschränkung alleine auf die Gefahren des fließenden Verkehrs bezogen ist. Kindern im Alter von weniger als zehn Jahren fehle es regelmäßig an der Erfahrung und der Übersicht, die Gefahren des fließenden Verkehrs richtig einzuschätzen - so äußern sich die Richter. Bei geparkten Fahrzeugen hingegen bestünden derartige Gefahren nicht. Folglich darf die Ausnahmebestimmung nicht auf den ruhenden Verkehr ausgedehnt werden. Zwei Neunjährige müssen daher auch für die fahrlässig verursachten Schäden an ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugen einstehen.

 
 
Anwalt Zivilrecht Dresden, Pflegschaft Glashuette, Anwalt Strafrecht Dresden, Aenderungskuendigung Hohnstein, Inkasso Heidenau, Verwarngeld Freiberg, Fahrzeugschaeden Freiberg, Arbeitsrecht nahe Radeberg, Rechtsanwaeltin Zivilrecht nahe Heidenau, Aufhebungsvertrag Dresden