Flexible Regelungen zur Renovierungspflicht

Starre Klauseln in Mietverträgen über die Renovierung oder eine Quotenabgeltung sind unzulässig und damit unwirksam.

Starre Bestimmungen in Mietverträgen, die dem Mieter unabhängig vom konkreten Einzelfall Renovierungspflichten auferlegen, sind wegen ihrer fehlenden Flexibilität unzulässig und damit unwirksam. Die Richter am Bundesgerichtshof sehen in derartigen Regelungen, die den Mieter unabhängig von der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung zur umfassenden Renovierung verpflichten, eine unangemessene Benachteiligung. Diese zeige sich insbesondere dann, wenn die Wohnung vom Vormieter bereits umfassend renoviert worden ist und der aktuelle Mieter nur über verhältnismäßig kurze Zeit in ihr gewohnt hat, ohne dass eine übermäßige Abnutzung stattgefunden hat.

Ebenso erklärten die Bundesrichter in einer weiteren Entscheidung starre Quotenregelungen bezüglich der Abgeltung von noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen für unzulässig. Bei diesen liegt nach Ansicht des Gerichts die unangemessene Benachteiligung ebenfalls darin, dass allein der vom Vermieter vorgesehene zeitliche Maßstab die Höhe der Abgeltung bestimme, ohne dass es auf die konkrete tatsächliche Notwendigkeit einer Schönheitsreparatur ankommt. Insbesondere dann, wenn durch Festlegung der Quoten eine überproportionale Abgeltung drohe, sind die Klauseln unwirksam.

 
 
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