Tagebuch über die Lebensführung der Kinder

Ein Elternteil mit eingeschränktem Umgangsrecht hat keinen Anspruch darauf, dass der andere Elternteil ein Tagebuch über die Lebensführung der Kinder führt.

Ein Elternteil, dessen Umgangsrecht mit den Kindern beschränkt ist, hat keinen Anspruch darauf, dass der die Kinder betreuende Elternteil über deren Lebensführung ein Tagebuch führt und entsprechend Auskunft erteilt - so urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass ein Elternteil zwar einen Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder haben müsse, um sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen der Kinder fortlaufend zu überzeugen. Die Führung eines laufenden Tagebuches könne aber nicht verlangt werden, denn die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils erstrecke sich nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung. Zur Vorlage von schriftlichen Unterlagen bestehe also keine Pflicht, anerkannt sei allenfalls das Recht auf Übersendung von Schulzeugnissen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Vater von der Mutter verlangt, über die Lebensführung der Kinder ein Tagebuch zu führen und ihm dieses vorzulegen. Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts habe das Amtsgericht die Mutter zu Recht dazu verurteilt, halbjährlich Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und das Befinden der gemeinsamen Kinder zu erteilten. Die gerichtliche Durchsetzung der verlangten Tagebuchführung blieb jedoch ohne Erfolg.

 
 
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