Unterhaltsverzicht ist keine Gegenleistung für Geldzahlung

Eine Ausgleichzahlung dafür, dass der andere Ehepartner auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, gilt als Schenkung und ist damit schenkungsteuerpflichtig.

Wenn ein Ehegatte bei Beginn der Ehe vom anderen Ehegatten eine Geldleistung dafür erhält, dass er in einem Ehevertrag teilweise auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, dann ist die Geldzahlung eine Schenkung. Der Teilverzicht ist keine Gegenleistung, die den Wert der Schenkung mindern würde.

 
 
Rechtsanwaelte nahe Hohnstein, Unfallregulierung Kreischa, Rechtsanwalt Strafrecht nahe Hohnstein, Pflegschaft Coswig, Anwaltskanzlei Dresden, Rechtsanwaeltin Sozialrecht nahe Freital, Mietvertraege Glashuette, Strafrecht Kreischa, Arbeitsrecht nahe Pirna, Fahrzeugschaeden Dresden