Karenzentschädigung auch in der Probezeit

Der Anspruch auf eine Karenzentschädigung als Ausgleich für ein Wettbewerbsverbot steht auch einem Arbeitnehmer zu, dem noch in der Probezeit gekündigt wird.

Vereinbart ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot, wonach der Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nicht für einen Konkurrenten arbeiten darf, steht dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung als Ausgleich zu. Das Bundesarbeitsgericht macht dabei keinen Unterschied zwischen normalen Arbeitnehmern und denjenigen, welchen bereits in der Probezeit gekündigt wird. Selbst wenn im Anstellungsvertrag keine Entschädigung vorgesehen ist, kann der Gekündigte einen Anspruch auf angemessene Entschädigung durchsetzen.

 
 
Inkasso Kreischa, Kuendigung Kreischa, Rechtliche Betreuung Heidenau, Aussageverweigerungsrecht Dresden, Aufhebungsvertrag Freiberg, Anwaeltin Zivilrecht Dresden, Mieterhoehung Freital, Unterhaltsanspruch Glashuette, Zivilrecht nahe Heidenau, Urlaubsanspruch Radeberg